Großraum- und Schwertransporte; Beantragung einer Erlaubnis oder einer Ausnahmegenehmigung
Für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen überschreiten oder deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt, ist eine Erlaubnis erforderlich.
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt in § 29 Abs. 3, dass der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, eine Erlaubnis benötigen. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt. Ergibt sich die Überschreitung dagegen erst aus der Ladung, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.
Eine Erlaubnis für Großraum- und Schwertransporte (Sondertransporte) kann nur dann erteilt werden, wenn für das betreffende Fahrzeug oder die Fahrzeugkombinationen eine fahrzeugtechnische Ausnahmegenehmigung nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorliegt.
Erlaubnisse werden auf Antrag und in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles, für eine Dauer von höchstens drei Jahren, als Einzelerlaubnis, Kurzzeiterlaubnis oder Dauererlaubnis erteilt. Dauererlaubnisse können streckenbezogen oder flächendeckend erteilt werden. Sie sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.
Grundlage für die behördliche Entscheidung ist in der Regel die Durchführung eines Anhörverfahrens, bei welchem insbesondere die entlang der geplanten Transportstrecke gelegenen Straßenbaulastträger gehört werden. Dies dient dazu, eine Bewertung der von einem z. B. besonders breiten Transport oder einem besonders schweren Transport für die anderen Verkehrsteilnehmer oder die Straßeninfrastruktur (insb. Brücken) ausgehenden Gefahren zu beurteilen und diesen erforderlichenfalls durch behördliche Auflagen und Bedingungen zu begegnen.
Soweit es die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder der Schutz der Straßeninfrastruktur erfordert, werden die Erlaubnisse mit Auflagen und Bedingungen versehen. Hierdurch können beispielsweise zeitliche Einschränkungen vorgegeben werden (z.B. Transport in der verkehrsarmen Nachtzeit) oder es kann dem Antragsteller aufgegeben werden, eine Absicherung des Transports durch die Stellung privater Begleitfahrzeuge (z. B. vom Typ BF-4) bereitzustellen.
Die Begleitung von Sondertransporten durch die Polizei ist von den Erlaubnisbehörden nur in den Fällen vorzusehen, wo eine Absicherung des Transports durch private Transportbegleiter als nicht ausreichend anzusehen ist.
Eine Erlaubnis darf insbesondere nur erteilt werden,
- der Verkehr nicht – wenigstens zum größten Teil der Strecke – auf der Schiene oder auf dem Wasser möglich ist oder wenn durch einen Verkehr auf dem Schienen- oder Wasserweg unzumutbare Mehrkosten entstehen würden und wenn für den gesamten Fahrtweg Straßen zur Verfügung stehen, deren baulicher Zustand durch den Verkehr nicht beeinträchtigt wird und für deren Schutz keine besonderen Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn wenigstens die spätere Wiederherstellung der Straßen oder die Durchführung jener Maßnahmen, vor allem aus verkehrlichen Gründen, nicht zu zeitraubend oder zu umfangreich wäre.
- für den Transport einer unteilbaren Ladung; unteilbar ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich ist oder unzumutbare Kosten verursachen würde; als unteilbar gelten auch das Zubehör eines Kranes und die Gewichtsstücke eines Eichfahrzeuges;
- für den Transport einer aus mehr als einem Teil bestehenden Ladung, wenn die Teile aus Festigkeitsgründen nicht als Einzelstücke befördert werden können und diese unteilbar sind;
- Zubehör zu unteilbaren Ladungen; es darf 10% der Gesamtmasse der Ladung nicht überschreiten und muss in dem Begleitpapier mit genauer Bezeichnung aufgeführt sein;
- für den Transport mehrerer einzelner unteilbarer Teile, die je für sich wegen ihrer Länge, Breite oder Höhe die Benutzung eines Fahrzeugs mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erfordern und unteilbar sind, jedoch unter Einhaltung der nach § 34 StVZO zulässigen Gesamtmasse und Achslasten;
Hat der Antragsteller oder die transportdurchführende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig zuvor einen erlaubnispflichtigen Verkehr ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt oder gegen die Bedingungen und Auflagen einer Erlaubnis verstoßen, so soll ihm oder ihr für einen angemessenen Zeitraum keine Erlaubnis mehr erteilt werden.
Haben Absender und Empfänger Gleisanschlüsse, ist die Erteilung einer Erlaubnis nur zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass eine Schienenbeförderung nicht möglich oder unzumutbar ist. Von dem Nachweis darf nur in dringenden Fällen abgesehen werden.
Eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO ist nicht erforderlich, wenn Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nur aufgrund ihrer Ladung die Abmessungen nach den Vorgaben der StVO überschreiten. In diesen Fällen ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO zu beantragen. Für die Erteilung ist dieselbe Behörde zuständig, die auch für die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO zuständig wäre.
Für Entscheidungen im Rahmen der Straßenverkehrs-Ordnung werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Für die Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- oder Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO sieht die GebOSt eine Grundgebühr von 40,00 Euro und eine Höchstgebühr von 1.300,00 Euro vor.
Die Gebühr errechnet sich bundeseinheitlich nach Maßgabe des Anhangs zu Gebühren-Nummer 263.1.1 der GebOSt (Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- und Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO).
- § 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 47 Abs. 1 Satz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 29 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- §§ 32 und 34 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- § 35b Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- § 32d Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (GüKKostV)
- Richtlinien für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten
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