Familien in Not; Beantragung von Hilfen
Familien, insbesondere kinderreiche Familien sowie allein erziehende Elternteile, die unverschuldet in eine Existenz bedrohende Notlage geraten sind, können als Hilfe zur Selbsthilfe Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ erhalten.
Zweck der Förderung
Die Leistungen der Stiftung sollen Familien, die unverschuldet in eine Notlage (z. B. durch Krankheit, Tod eines Familienangehörigen, Arbeitslosigkeit usw.) geraten sind, spürbar entlasten, wenn öffentliche und private Hilfen fehlen oder nicht ausreichen. Mit der Hilfe der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ soll Hilfe zur Selbsthilfe geleistet werden.
Gegenstand
Gegenstand der Förderung sind Finanzierung notwendiger Anschaffungen (Möbel, Bekleidung, Schulmaterial), Vermeidung von Obdachlosigkeit (Mietkaution, Maklergebühr, erste Monatsmiete), Minderung von Schuldenverpflichtungen (unter besonderen Voraussetzungen) sowie Deckung sonstigen Bedarfs nach Absprache.
Zuwendungsempfänger
Vorrangig sollen unterstützt werden:
- Familien nach Mehrlingsgeburt ab Drillingen,
- Familien nach der Geburt des sechsten oder eines weiteren Kindes,
- Familien mit drei oder mehr Kindern in Not,
- alleinerziehende Elternteile in Not mit mindestens einem Kind.
Darüber hinaus kann ausnahmsweise zur Abhilfe einer offensichtlich schweren Notlage Hilfe geleistet werden.
Art und Höhe
Die Förderung erfolgt als auflösend bedingte zweckgebundene Zuwendungen oder in begründeten Ausnahmefällen als zinsloses Darlehen. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem notwendigen Bedarf und den besonderen Umständen des Einzelfalls. In der Regel können bis zu 4.000 Euro bewilligt werden. In besonderen Ausnahmefällen können bis zu 10.500 Euro, in Fällen der Wohnraumbeschaffung bis zu 15.500 Euro gewährt werden.
- unverschuldete Notlage
- Mitwirkungsbereitschaft zur Problemlösung
- dauerhafte Konsolidierung der wirtschaftlichen und sozialen Lage zu erwarten
- gesetzliche Leistungen und sonstige Hilfen nicht vorgesehen oder nicht ausreichend
- Befürwortung durch geeignete Institution
- mindestens sechs Monate ständigen Aufenthalt in Bayern
- mindestens ein Familienmitglied hat die deutsche Staatsangehörigkeit
- Unterstützung hält sich in den Grenzen des § 53 Abgabenordnung
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